Meine fachliche Qualifikation wird durch das abgeschlossene Universitätsstudium der Psychologie und die Zertifizierung zum Fachpsychologen für Rechtspsychologie BDP/DGPs nachgewiesen. Dies dient grundsätzlich als Qualitätshinweis für einen rechtspsychologischen Sachverständigen.
Die für die aussagepsychologische Begutachtung notwendige besondere Sachkunde habe ich durch langjährige einschlägige
Berufspraxis, spezielle Fort- und Weiterbildungen in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und ständige wissenschaftliche Beschäftigung mit den spezifischen Fragestellungen des
Fachgebiets erworben.
Die wichtigsten Grundsätze der Sachverständigentätigkeit sind neben der besonderen Sachkunde die
Wissenschaftlichkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit des sachverständigen Handelns. Diesen Prinzipien habe ich mich verpflichtet.
Im Rahmen von Lehraufträgen und Schulungen vermittle ich aussagepsychologische Inhalte an Universitäten und Polizeipräsidien.
Schließlich möchte ich erwähnen, dass ich Erfahrung in der Begutachtung von Personen im Alter von 3 bis über 70 Jahren habe.
Als Mitglied im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) bin ich als
rechtspsychologischer Sachverständiger den ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und des BDP in der aktuell geltenden Fassung verpflichtet (hier nachzulesen).
Die Stellung als Sachverständiger im Strafrecht wird insbesondere durch die Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Darunter fallen unter anderem die Auswahl, die Ablehnung und die Leitung des
Sachverständigen durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen, das Strafgesetzbuch (StGB) dessen Schweigepflicht.
Die Aufträge für die Sozialgerichtsbarkeit werden vor allem mit Blick auf das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz, OEG) erteilt.
Für die Fragestellung nach der Glaubhaftigkeit einer Aussage sind die Vorgaben der obersten Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) bindend (insbesondere BGH 1 StR 618/98 - Urteil v. 30. Juli 1999;
u.a. hier).
In diesem Urteil werden klare wissenschaftliche Mindestanforderungen an die Glaubhaftigkeitsgutachten formuliert. Ebenfalls werden konkrete Qualitätsstandards für psychologisch-diagnostische Gutachten auch von der DGPs formuliert (hier).