Ich erstelle aussagepsychologische Gutachten
zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen
Anlass für eine aussagepsychologische Begutachtung ist vor allem die Beurteilung, ob die Aussage einer Person, Opfer einer Straftat geworden zu sein, auf einem Erlebnis beruht oder nicht.
Zertifizierte Rechtspsychologen können mit ihrem Fachwissen zur Sachaufklärung beitragen. Dabei sind sowohl die Aussagetüchtigkeit der aussagenden Person als auch die Aussagequalität und die Aussagevalidität (Aussagezuverlässigkeit) der Aussage selbst zu überprüfen.
Eine Aussage über eine Erinnerung kann wahr oder unwahr sein.
In der modernen Aussagepsychologie gibt es eine Reihe von Aspekten und alternativen Hypothesen, die zu berücksichtigen und zu prüfen sind, um die Aussage und deren Entstehung zu erklären.
Wie kann die Aussage
Die überwiegende Anzahl der Aufträge zur Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens kommt aus
dem Bereich des Strafrechts.
In der Regel erfolgt der Auftrag zur Begutachtung durch Beschluss (Gericht) oder per Verfügung (Staatsanwaltschaft) und wird schriftlich erteilt.
Als Auftraggeber kommen neben den Zivil- und Strafgerichten sowie den ermittelnden Staatsanwaltschaften auch die Sozialgerichte und Versorgungsämter infrage.
Nach der Erteilung des Auftrags ist
zuerst zu prüfen, ob die eigene Sachkunde ausreicht, die im Raum stehende Frage zu beantworten. Es ist ebenfalls abzuklären, ob dem Auftraggeber überhaupt ein Erkenntnisgewinn durch die
Begutachtung zukommen wird.
Wissenschaftliche Fleißarbeit
So wenig Belastung wie möglich
Für die Begutachtung bedeutet dies, dass nur diejenigen Informationen erhoben werden sollten, die zur Beantwortung der gutachterlichen Frage relevant sein können. Eine Erhebung aller möglichen Informationen und das „Abfeuern“ unreflektierter Testbatterien verbieten sich daher ethisch und fachlich ebenso, wie das Einholen unnützer Zusatzbefunde.
Auch das Anwenden von standardisierten Tests ohne ausreichende
Kenntnis ist unstatthaft, denn: Ein Testverfahren verleiht noch keine Kompetenz!
Die Untersuchung findet in der Regel in den Praxisräumen statt. Eine Untersuchung an anderen Orten wie Privaträumen bietet sich normalerweise nicht an - zu groß ist die Gefahr für Ablenkungen und
Störungen. Ausnahmen können sich zum Beispiel bei sehr jungen Zeugen ergeben oder bei Zeugen, die institutionell untergebracht sind (Klinik, Heim etc.). Es ist manchmal möglich, einen geeigneten
Raum in der Nähe des Wohnortes zu organisieren, so dass lange Anfahrten der zu begutachtenden Person vermieden werden können. Dafür haben mir in der Vergangenheit beispielsweise Polizeien,
Staatsanwaltschaften, Gerichte, aber auch Kirchgemeinden oder Stadtverwaltungen freundlicherweise geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.
Nachdem alle relevanten Informationen erhoben, angefordert und ausgewertet wurden, kann die Frage des Auftraggebers beantwortet werden.